Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:
Obst- und Gartenbauverein Stuttgart-Vaihingen nachstehend kurz Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Vaihingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Stuttgart e.V. und über diesen im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V.


§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Ziele des Vereines sind insbesondere:
- Förderung der Obst- und Gartenkultur mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus
- zugleich als ein Beitrag zur Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege und Landschaftsentwicklung
- Förderung von Aktivitäten zur Ortsverschönerung und der Heimatpflege
- Förderung der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei und des Liebhaber-Obstbaus, auch unter Berücksichtigung der landschaftsprägenden Bedeutung
- Hinführung der Jugend zur Natur und Pflanze
- Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes.
3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch praktische und theoretische Unterweisung, wie
a) fachliche Veranstaltungen, z.B. Schnitt- und Pflegeunterweisungen, Rund- und Lehrgänge
b) Abhaltung von Versammlungen mit Fachvorträgen
c) Lehrfahrten
d) Aufklärung der Öffentlichkeit durch Einladung zu den Vereinsveranstaltungen sowie durch Presseberichte usw.
e) Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden, Institutionen und Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.
f) Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Stuttgart e.V. und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein wird gebildet durch
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, Zwecke und Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
3. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften und sonstige juristische Personen oder Fachverbände werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung.
5. Familienmitgliedschaft ist zu ermäßigtem Beitrag möglich, hierbei sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorsitzenden des Vereins.
a) Die Erklärung muss gleichzeitig die Bekundung enthalten, dass das neue Mitglied die Satzung anerkennt.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen.
d) Aufgenommene Personen erhalten die Vereinssatzung und einen Ausweis.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch den Tod.
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
c) durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Geschäftsjahres, bis spätestens 30. September des laufenden Jahres, zu erklären ist.
d) durch Ausschluss, der vom Vorsitzenden nach Beschluss des Gesamtvorstandes verfügt werden kann. Dies ist erforderlich, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereines zuwiderhandelt, sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Gegen den Beschluss ist eine Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids möglich. Sie muss schriftlich und begrünet beim Vorsitzenden erfolgen. Die Entscheidung obliegt dann der nächsten Mitgliederversammlung.
e) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Sie bleiben bis zum Tage ihres Ausscheidens an die Satzung und die Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden. Sie sind verpflichtet, noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärung und Rat in gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
b) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
c) An den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
Anwesende ordentliche oder fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben jeweils nur eine Stimme.
d) Anträge zu stellen
Sofern Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, müssen diese mindestens 15 Werktage vor derselben beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
Über später eingehende Anträge und über solche, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (so genannte Dringlichkeitsanträge), kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn deren Zulassung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.
e) die übrigen Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele und Bestrebungen des Vereins tatkräftig im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
b) die Satzung und die sonstigen Anordnungen der Vereins-Organe zu beachten und zu erfüllen.
c) die Einrichtungen und Geräte des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu handhaben und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstandes zu ersetzen.
d) die Vereinsbeiträge in der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe fristgerecht (bis spätestens 30. Juni j.J.) zu entrichten.
Die Mitgliedsrechte ruhen, solange das Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug ist.

§6 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand (Vorstand und Beirat)
c) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
2. Die Aufgaben der einzelnen Organe werden, sofern erforderlich und soweit sie nicht in der Satzung festgelegt sind, durch eine vom Gesamtvorstand zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder deren Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit Begründung schriftlich verlangt wird.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens 20 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden zu erfolgen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Letzteres ist nicht zulässig, wenn für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennähme des Geschäfts- und des Kassenberichts,
b) die Entgegennahme der Prüferberichte,
c) die Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) die Durchführung der Wahlen zum Gesamtvorstand und der Rechnungs- und Kassenprüfer,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Genehmigung eines evtl. Haushaltsplanes,
g) die Genehmigung einer evtl. Geschäftsordnung,
h) die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen und Wünschen sowie die Beschlussfassung hierüber
i) die Berufungsentscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds,
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, k) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(Änderungen der Satzung, welche vom Finanzamt oder Vereinsregister vorgeschrieben werden, kann der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 dessen Mitglieder beschließen.)
8. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen zu Absatz 7 Buchstaben a) bis j) werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§8 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorstand,
dem folgende Personen angehören:
- 1. Vorsitzende(r)
- 2. Vorsitzende(r) als Stellvertreter(in)
- Rechner(in)
- Schriftführer(in)
b) Beirat,
mindestens 4 weitere Vereinsmitglieder
2. Wählbar in den Gesamtvorstand sind nur Mitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c).
Die Amtszeit dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der 1. Vorsitzende und der Rechner sowie die Hälfte der Beiratsmitglieder werden im Wechsel mit dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und der anderenHälfte der Beiratsmitglieder gewählt.
4. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit gewählt.
5. Der Vorstand ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der laufenden Vereinsführung zuständig.
6. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

§9 Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein je einzeln.
Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) nur dann tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§10 Vorsitzender

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Veranstaltungen des Vereins.
Ihnen obliegt die Aufsicht über die Rechnungsführung.

§11 Rechner

Der Rechner ist für das gesamte Kassen- und Rechnungswesen des Vereins zuständig.
Er erledigt die Buchführung und erstattet die erforderlichen Berichte.

§12 Schriftführer

Aufgaben des Schriftführers sind:
a) Das Festhalten der Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen in Niederschriften. Es muss ersichtlich sein, wie und mit welchen Mehrheiten die Beschlüsse zustande gekommen sind.
Über die anderen Vereinsveranstaltungen sind Notizen zu fertigen.
Wenn der Schriftführer verhindert ist, an einer Versammlung teilzunehmen, beauftragt der Vorsitzende eines der anwesenden Mitglieder mit den Aufgaben des Schriftführers. Die Originalausfertigung jeder Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung bzw. der Sitzung und vom Schriftführer zu unterschreiben und in das Protokollbuch aufzunehmen.
b) Die Führung der Mitgliederlisten und die Erledigung des allgemeinen Schriftverkehrs.
c) Presseberichte des Vereines.

§13 Beirat

1. Der Beirat hat den geschäftsführenden Vorstand (§ 8 Nr. 1 Buchst. a) bei der Erfüllung seiner Aufgaben entsprechend der Fähigkeiten und Möglichkeiten der einzelnen Beiratsmitglieder zu unterstützen.
2. Bei Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstands hinzuzuziehen.

§14 Rechnungs- und Kassenprüfung

1. Zur Rechnungs- und Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre gewählt.
2. Die Prüfer müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich.
3. Die Kassen- und Rechnungsführung muss mindestens einmal im Jahr geprüft werden. Sofern nur eine Prüfung erfolgte, muss diese rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
4. Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Außerdem haben die Rechnungs- und Kassenprüfer der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.

§15 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur von einer zu diesem Zwecke ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung und nur durch Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
2. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Personen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen, welches geschlossen bleiben muss, dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Stuttgart e.V. oder dessen Rechtsnachfolger mit der Maßgabe zu, dass es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden ist.
Sollte die Auflösungs-Mitgliederversammlung eine anderweitige Verwendung beabsichtigen, muss zuvor das zuständige Finanzamt gehört werden.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 26.07.1997 in Stuttgart-Vaihingen beschlossen.

Stuttgart, im November 1997.